Allgemeine Reisebedingungen
für Pauschalreisen und touristische Einzelleistungen
Stand: 31. August 2026
Die Buchung einer oder mehrerer von der MIRA KODA UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden MIRA KODA) im eigenen Namen als Reiseveranstalter angebotener Reiseleistung(en) erfolgt auf Grundlage der folgenden Allgemeinen Reisebedingungen und zwar für:
- ✦ Pauschalreiseverträge, zu denen auch Kombinationen aus Flug, Unterkunft, Transfer, Erlebnissen und individuell gestalteten Reiserouten („Travel Architecture“) zählen
- ✦ Verträge über touristische Einzelleistungen
Darunter sind zu verstehen:
- ✦ Verträge über reine Übernachtungs- und Beherbergungsleistungen in Hotels, Boutique-Resorts, Privatvillen und Ferienhäusern (insbesondere „Nur-Hotel“)
- ✦ Verträge über reine Beförderungsleistungen wie insbesondere Flugleistungen, Transferleistungen, Privatcharter oder Helikopterflüge ohne weitere Reiseleistung
- ✦ Verträge über sonstige touristische Einzelleistungen wie insbesondere Eintrittskarten, Erlebnistouren, Spa-Reservierungen, Restaurantreservierungen und vergleichbare Einzelleistungen
Ausschließlich für Pauschalreisen (und nicht für touristische Einzelleistungen) gelten die folgenden Klauseln:
- ✦ 2.1 Insolvenzsicherung
- ✦ 4.2 a) Rücktritt vor Reisebeginn / Rücktrittskosten
- ✦ 4.7 Vertragsübertragung auf Ersatzperson
- ✦ 14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Auf die Anwendbarkeit der einzelnen Klauseln auf Pauschalreisen und/oder touristische Einzelleistungen wird jeweils an der entsprechenden Stelle hingewiesen.
1. Abschluss des Vertrages
1.1 Allgemein
Für alle Buchungswege (z.B. direkt bei MIRA KODA, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Online-Buchungsformular auf mirakoda.com) gilt:
a) Grundlage des Angebots sind die individuelle Reisebeschreibung und die ergänzenden Informationen von MIRA KODA für die jeweilige(n) Reiseleistung(en), soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der MIRA KODA Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von MIRA KODA vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit MIRA KODA auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde MIRA KODA innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
d) Die von MIRA KODA gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten sowie die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Vertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
e) Übermittelt der Kunde MIRA KODA im Rahmen der Buchung Notfallkontaktdaten, das heißt Name und Kontaktdaten einer von den Reisenden benannten Person, die zur Weitergabe an die durchführende Fluggesellschaft bestimmt sind, sichert der Kunde zu, zur Weitergabe dieser Daten berechtigt zu sein und die benannte Person über die Übermittlung an die Fluggesellschaft informiert zu haben. Der Kunde stellt MIRA KODA von Ansprüchen der benannten Person frei, die auf einer unberechtigten Weitergabe beruhen, es sei denn, den Kunden trifft hieran kein Verschulden. Näheres zur datenschutzrechtlichen Verarbeitung dieser Daten durch MIRA KODA regelt Ziffer 16.6.
1.2 Buchung per Telefon, E-Mail oder schriftlich
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde MIRA KODA den Abschluss des Vertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch MIRA KODA zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird MIRA KODA dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.
c) Mündliche Zusagen, telefonische Absprachen oder Kommunikation über Messaging-Dienste (z.B. WhatsApp) sind unverbindlich und werden erst durch schriftliche Bestätigung per E-Mail von MIRA KODA rechtswirksam.
1.3 Buchung im elektronischen Geschäftsverkehr (Online)
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Online-Buchung im entsprechenden Internetauftritt auf mirakoda.com erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Online-Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung.
c) Mit Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Kunde MIRA KODA den Abschluss des Vertrages verbindlich an.
d) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar.
e) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der MIRA KODA Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) auf einem dauerhaften Datenträger beim Kunden zustande.
1.4 Individuelle Reiseplanung („Travel Architecture“)
a) MIRA KODA bietet individuell gestaltete Reisekonzepte an, die in einem iterativen Planungsprozess gemeinsam mit dem Kunden entwickelt werden. Angebote und Reiserouten, die im Rahmen dieses Planungsprozesses erstellt werden, stellen keine verbindlichen Buchungen dar, solange keine ausdrückliche Buchungsbestätigung durch MIRA KODA ausgestellt wurde.
b) Bis zu zwei Planungsiterationen sind im Rahmen des Buchungsprozesses kostenlos. Ab der dritten wesentlichen Überarbeitung des Reisekonzepts auf ausdrücklichen Kundenwunsch nach Vorlage eines abgestimmten Reiseplans behält sich MIRA KODA vor, einen Planungsaufwand von pauschal 150,00 EUR (zzgl. MwSt.) in Rechnung zu stellen. Dieser Betrag wird mit dem Reisepreis bei erfolgreichem Vertragsschluss vollständig verrechnet.
c) Kommt nach abgeschlossenem Planungsprozess (ab drei Iterationen) kein Vertrag zustande, ist MIRA KODA berechtigt, den Planungsaufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Der Kunde wird vor Beginn kostenpflichtiger Iterationen ausdrücklich darauf hingewiesen.
1.5 Haptic Koda
a) Das Haptic Koda ist ein individuell gestaltetes, physisches Fotobuch als optionaler Bestandteil der MIRA KODA Reiseerfahrung. Es entsteht, wenn der Kunde nach seiner Rückkehr eigene Reisefotos über seinen persönlichen Bereich auf mirakoda.com zur Verfügung stellt. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Bildmaterial besteht nicht. Das Haptic Koda ist kein eigenständiges Kaufprodukt, sondern ein Bestandteil der Gesamtdienstleistung.
b) Der Versand des Haptic Koda erfolgt auf Risiko des Kunden ab Übergabe an den beauftragten Versanddienstleister. MIRA KODA übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung während des Transports, haftet jedoch für die ordnungsgemäße Übergabe an den Versanddienstleister. Bei Verlust oder Beschädigung auf dem Versandweg wird MIRA KODA auf Anfrage ein Ersatzexemplar erstellen, sofern die erforderlichen Bilddaten noch verfügbar sind.
c) Stellt der Kunde kein Bildmaterial zur Verfügung, entfällt die Erstellung des Haptic Koda ohne dass hieraus Ansprüche gegen MIRA KODA entstehen. Die Verarbeitung der freiwillig bereitgestellten Fotos erfolgt ausschließlich zum Zweck der Fotobuch-Erstellung. Näheres regelt die Datenschutzerklärung von MIRA KODA auf mirakoda.com.
1.6 Kein Widerrufsrecht (Hinweispflicht)
MIRA KODA weist ausdrücklich darauf hin, dass gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB für im Fernabsatz (z.B. über die Website mirakoda.com, per E-Mail oder Telefon) angebotene Pauschalreisen sowie für touristische Einzelleistungen mit festem Termin (Flug, Unterkunft, Transfer) kein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht besteht. Die Buchungsbestätigung ist für den Kunden bindend. Ein Rücktritt ist ausschließlich unter den Bedingungen von Ziffer 4 dieser AGBs möglich. Ausnahmsweise besteht ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag über eine Pauschalreise außerhalb von Geschäftsräumen nach mündlichen Verhandlungen geschlossen wurde und diese Verhandlungen nicht auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt wurden (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 Halbsatz 2 BGB).
1.7 Form von Erklärungen des Kunden
Erklärungen des Kunden gegenüber MIRA KODA im Zusammenhang mit diesem Vertrag, insbesondere der Rücktritt nach Ziffer 4, die Vertragsübertragung nach Ziffer 4.7 und Umbuchungswünsche nach Ziffer 5, bedürfen der Textform (z.B. E-Mail oder Brief, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich). Eine vorherige telefonische Ankündigung ersetzt die Erklärung in Textform nicht. Maßgeblich für die Wahrung von Fristen ist der Zugang der Erklärung bei MIRA KODA. Unberührt hiervon bleibt das gesetzliche Widerrufsrecht in den in der Widerrufsbelehrung von MIRA KODA genannten Ausnahmefällen, für dessen Ausübung nach § 355 BGB keine bestimmte Form vorgeschrieben ist.
2. Insolvenzsicherung (nur Pauschalreisen) / Zahlungskonditionen / Rücktritt bei Zahlungsverzug
2.1 Insolvenzsicherung (ausschließlich für Pauschalreisen)
Bei Buchung einer Pauschalreise erhält der Kunde mit der Buchungsbestätigung gleichzeitig den Nachweis über die Insolvenzsicherung gemäß § 651r BGB (Sicherungsschein des Kundengeldabsicherers [R+V Versicherung AG, Sicherungsscheinnummer: PLATZHALTER, wird nach Vertragsschluss eingesetzt]) für alle auf die gebuchte Pauschalreise zu leistenden Zahlungen.
Der Kunde erhält mit dem Sicherungsschein einen direkten Anspruch gegen den Absicherer gemäß § 651r Abs. 4 BGB. Im Insolvenzfall kann sich der Kunde unmittelbar an den Absicherer wenden, um bereits gezahlte Reisepreise erstattet zu bekommen oder die Kosten für eine notwendige Rückbeförderung zu erhalten.
2.2 Zahlungskonditionen
Zahlungen auf gebuchte Pauschalreisen sind unter der Voraussetzung des Vorliegens des unter 2.1 genannten Sicherungsscheins, Zahlungen auf touristische Einzelleistungen ohne diese Voraussetzung, wie folgt zu leisten.
a) Pauschalreisen
Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises nach Vertragsabschluss. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig.
b) Abweichende Zahlungskonditionen bei nicht rückerstattbaren Vorauszahlungen an Drittleister
Enthält die gebuchte Reise einzelne Leistungen, für die MIRA KODA selbst nicht rückerstattbare Vorauszahlungen an Drittleister zu erbringen hat (insbesondere Privatvillen, Yachten, Privatjet-Charter, exklusive Lodges mit Non-Refundable-Bedingungen), kann MIRA KODA für den auf diese Leistungen entfallenden Anteil des Reisepreises eine höhere Anzahlung sowie eine frühere Fälligkeit der Restzahlung verlangen. Höhe und Fälligkeit richten sich in diesem Fall nach dem Zeitpunkt und der Höhe der eigenen Vorleistungspflicht von MIRA KODA gegenüber dem jeweiligen Drittleister. Für alle übrigen Bestandteile der Reise verbleibt es bei den Konditionen aus Ziffer 2.2 a). MIRA KODA weist den Kunden vor Buchung ausdrücklich auf die betroffenen Leistungsbestandteile sowie auf die abweichenden Zahlungskonditionen hin.
c) Touristische Einzelleistungen
Anzahlung in Höhe von 20 % nach Vertragsabschluss. Restzahlung 30 Tage vor Beginn der jeweiligen Einzelleistung.
d) Versicherungsprämien
Prämien für über MIRA KODA gebuchte Reiseversicherungen sind in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
2.3 Zahlungsmethoden
a) MIRA KODA akzeptiert Banküberweisung (SEPA) und Kreditkartenzahlung (Visa, Mastercard). Alle Preise verstehen sich in Euro (EUR). Transaktionsgebühren für SEPA-Überweisungen trägt MIRA KODA.
b) Bei Kreditkartenzahlung erteilt der Kunde bei Buchung die Belastungsermächtigung für sein Kreditkartenkonto. An- und Restzahlungen werden entsprechend ihrer Fälligkeiten abgebucht.
c) Wechselkursdifferenzen bei internationalen Zahlungen außerhalb der Eurozone gehen zu Lasten des Kunden, sofern MIRA KODA in Euro fakturiert und der Kunde eine Zahlung in Fremdwährung veranlasst.
2.4 Rücktritt bei Zahlungsverzug
Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl MIRA KODA zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist MIRA KODA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.
2.5 Preisanpassung und Preissenkungspflicht (nur Pauschalreisen)
2.5.1 MIRA KODA ist berechtigt, den vereinbarten Reisepreis nach Vertragsabschluss zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Beförderungskosten (z.B. Treibstoffkosten), staatliche Abgaben, Steuern oder Wechselkurse geändert haben und dies zu höheren Kosten für MIRA KODA führt (§ 651f BGB). Eine Preiserhöhung ist nur zulässig bis 20 Tage vor Reisebeginn und nur bis maximal 8 % des ursprünglichen Reisepreises. MIRA KODA wird dem Kunden die Preiserhöhung mit Begründung und Berechnung auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen. Übersteigt die Erhöhung 8 %, hat der Kunde das Recht, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten.
2.5.2 Sinken die in Ziffer 2.5.1 genannten Kosten nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn, hat der Kunde Anspruch auf eine entsprechende Senkung des Reisepreises. MIRA KODA wird die Preissenkung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen und den Differenzbetrag erstatten, abzüglich tatsächlich entstandener Verwaltungskosten.
3. Leistungsänderungen
3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nicht den Reisepreis betreffen, nach Vertragsabschluss notwendig werden und von MIRA KODA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eine Änderung gilt dann als erheblich, wenn sie einen Reisemangel im Sinne des § 651i BGB begründet. Unerhebliche Änderungen sind solche, die lediglich geringfügige Unannehmlichkeiten darstellen, ohne den Charakter der Reise zu verändern.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte MIRA KODA für die Durchführung der geänderten Reise bei gleicher Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag zu erstatten.
3.3 MIRA KODA ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von MIRA KODA gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist, entweder die Änderung anzunehmen, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn MIRA KODA eine solche angeboten hat. Wenn der Kunde gegenüber MIRA KODA nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten / Vertragsübertragung (Pauschalreisen)
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber MIRA KODA in Textform gemäß Ziffer 1.7 zu erklären.
4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert MIRA KODA den Anspruch auf den Reisepreis.
a) Stattdessen kann MIRA KODA bei Pauschalreisen eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder soweit nicht am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reiseleistungen oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von MIRA KODA unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
b) Bei touristischen Einzelleistungen kann MIRA KODA eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist. Bei mehreren einzelnen Reiseleistungen sind die Stornogebühren einzeln zu berechnen und anschließend zu addieren.
4.3 Die Entschädigungspauschale (Stornogebühr) wird einheitlich nach der folgenden Staffel berechnet. Grundlage der nachfolgenden Sätze ist eine betriebsinterne Kalkulation der bei einem Rücktritt durchschnittlich ersparten Aufwendungen sowie der marktüblichen Möglichkeiten einer anderweitigen Verwertung der jeweiligen Reiseleistung. Diese Kalkulationsgrundlage wird von MIRA KODA fortlaufend aktualisiert und ist auf Anfrage einsehbar.
| Zeitraum vor Reisebeginn | Stornogebühr |
|---|---|
| Mehr als 90 Tage vor Reisebeginn | 20 % |
| Ab dem 60. Tag vor Reisebeginn | 35 % |
| Ab dem 30. Tag vor Reisebeginn | 50 % |
| Ab dem 15. Tag vor Reisebeginn | 70 % |
| Ab dem 7. Tag vor Reisebeginn | 85 % |
| Ab dem 3. Tag vor Reisebeginn / Nichtantritt | 90 % |
Enthält die gebuchte Reise einzelne Leistungen, für die MIRA KODA nachweislich nicht rückerstattbare Vorauszahlungen an Drittleister geleistet hat (insbesondere Privatvillen, Yachten, Privatjet-Charter oder vergleichbare Non-Refundable-Leistungen), gilt für diese Leistungen ergänzend Ziffer 4.5. MIRA KODA ist in diesem Fall berechtigt, für den betroffenen Leistungsbestandteil anstelle der vorstehenden Pauschale die tatsächlich angefallenen, nicht rückerstattbaren Kosten konkret zu beziffern und geltend zu machen. Für alle übrigen Bestandteile der Reise verbleibt es bei der vorstehenden Staffel. Dies gilt entsprechend, wenn eine Pauschalreise sowohl Leistungen mit als auch ohne nicht rückerstattbare Vorauszahlungen umfasst. MIRA KODA weist den Kunden vor Buchung ausdrücklich darauf hin, welche Leistungsbestandteile derartige nicht rückerstattbare Bedingungen aufweisen, und wird im Falle des Rücktritts die tatsächlich angefallenen, nicht rückerstattbaren Drittleisterkosten gesondert ausweisen.
4.4 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von MIRA KODA ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was MIRA KODA durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung wesentlich niedriger ist als die geforderte Entschädigungspauschale.
4.5 MIRA KODA behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit MIRA KODA nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist MIRA KODA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen konkret zu beziffern und zu begründen.
4.6 Ist MIRA KODA infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat sie dies unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. Übersteigt die nach Ziffer 4.3 oder 4.5 geschuldete Entschädigung die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits vom Kunden geleisteten Zahlungen, stellt MIRA KODA dem Kunden den Differenzbetrag mit der Rücktrittsabrechnung gesondert in Rechnung. Dieser Differenzbetrag ist ebenso unverzüglich fällig wie eine Rückerstattung durch MIRA KODA.
4.7 Das gesetzliche Recht des Kunden (ausschließlich bei Pauschalreisen), durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie MIRA KODA 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5. Umbuchungen
5.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil MIRA KODA keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gegeben hat. In diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
5.2 Umbuchungswünsche des Kunden können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer 4 zu den dort genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3 Für Änderungen am Reiseplan auf ausdrücklichen Kundenwunsch nach Bestätigung des finalen Reiseplans (z.B. Hotelwechsel, Datumsverschiebungen, Hinzufügen oder Streichen von Leistungen) ist MIRA KODA berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 75,00 EUR (zzgl. MwSt.) pro Änderungsvorgang zu erheben, sofern die Änderung mit Kosten bei Drittleistern verbunden ist. Der Kunde wird auf etwaige Mehrkosten bei Drittleistern gesondert hingewiesen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne oder, im Fall einer vorzeitigen Abreise, sämtliche ab diesem Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung MIRA KODA bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages berechtigt hätten. MIRA KODA wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt. Die Beistandspflicht von MIRA KODA gemäß Ziffer 9a bleibt hiervon unberührt und besteht unabhängig von einem Erstattungsanspruch fort.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Soweit MIRA KODA die Mindestteilnehmerzahl sowie den Zeitpunkt (Rücktrittsfrist 30 Tage vor Reisebeginn) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung sowie auf der Buchungsbestätigung angegeben hat, behält sie sich vor, vom Vertrag wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl zurückzutreten. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat MIRA KODA unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat MIRA KODA geleistete Zahlungen des Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zurückzuerstatten.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
MIRA KODA kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch MIRA KODA nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von MIRA KODA beruht. Kündigt MIRA KODA, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis. MIRA KODA muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
9. Mitwirkungspflichten des Reisenden
9.1 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit MIRA KODA infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, Mängel unverzüglich der von MIRA KODA benannten Ansprechperson am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist keine Ansprechperson am Urlaubsort vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel MIRA KODA direkt unter der in der Buchungsbestätigung genannten Kontaktadresse anzuzeigen. Die Ansprechperson ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Vertrag wegen eines erheblichen Reisemangels kündigen, hat er MIRA KODA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von MIRA KODA verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.3 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich MIRA KODA anzuzeigen.
9.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat MIRA KODA zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von MIRA KODA mitgeteilten Frist erhält.
9.5 Kündigung wegen erheblichen Reisemangels: Rückbeförderung und Unterbringung (§ 651l BGB, nur Pauschalreisen)
Kündigt der Reisende den Vertrag wirksam wegen eines erheblichen Reisemangels, so verliert MIRA KODA den Anspruch auf den Reisepreis für nicht mehr erbrachte Leistungen. Umfasst die Pauschalreise die Beförderung des Reisenden und ist dieser bereits am Ort des Reiseantritts oder an einem anderen vereinbarten Ort, so ist MIRA KODA verpflichtet, die Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsmittel unverzüglich und ohne Mehrkosten für den Reisenden zu organisieren. Ist eine Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht sofort möglich, gilt Ziffer 9a.3 entsprechend.
9a. Beistandspflicht (§ 651q BGB, nur Pauschalreisen)
9a.1 MIRA KODA ist gemäß § 651q BGB verpflichtet, dem Reisenden unverzüglich Beistand zu leisten, wenn sich dieser in Schwierigkeiten befindet. Die Beistandspflicht umfasst insbesondere: Bereitstellung nützlicher Informationen über Gesundheitsdienste, örtliche Behörden und konsularischen Beistand; Hilfestellung bei der Herstellung von Kommunikationsverbindungen sowie Unterstützung bei der Suche nach alternativen Reiseleistungen.
9a.2 Hat der Reisende die Schwierigkeiten nicht selbst verursacht, trägt MIRA KODA die Kosten des Beistands. Hat der Reisende die Schwierigkeiten selbst verursacht, kann MIRA KODA für geleisteten Beistand angemessene Kosten berechnen, die den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen dürfen.
9a.3 Ist eine Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, sorgt MIRA KODA für die notwendige Beherbergung des Reisenden für bis zu drei Nächte, begrenzt auf 100,00 EUR pro Person und Nacht. Diese Kostenbegrenzung gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität, Schwangere, unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit besonderen medizinischen Bedürfnissen (§ 651k Abs. 4 BGB).
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung von MIRA KODA für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den zweifachen Reisepreis beschränkt (§ 651p BGB). Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.2 Als Reiseveranstalter haftet MIRA KODA gegenüber dem Reisenden für das Verschulden aller externen Leistungsträger, die an der Durchführung der Pauschalreise beteiligt sind (z.B. Hotels, Fluggesellschaften, Transferanbieter, lokale Guides, Ausflugsanbieter), soweit diese Leistungen Bestandteil der gebuchten Pauschalreise sind. Dies gilt für alle Bestandteile des gebuchten Reisepakets, MIRA KODA vermittelt keine Reiseleistungen zur eigenständigen Buchung durch den Reisenden. MIRA KODA haftet zudem stets, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von MIRA KODA ursächlich geworden ist.
10.3 MIRA KODA haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt im Sinne unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß der Definition in Ziffer 4.2 a) verursacht werden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, Stürme), epidemische oder pandemische Ereignisse, Kriegs- und Bürgerkriegshandlungen, Terror, politische Unruhen, behördliche Anordnungen oder Einreiseverbote sowie Streiks und Arbeitskampfmaßnahmen Dritter. Persönliche Krankheitsfälle des Kunden gelten nicht als höhere Gewalt im Sinne dieser Klausel.
10.4 Im Falle höherer Gewalt ist MIRA KODA berechtigt, die Reise zu ändern oder, als letztes Mittel, zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. In diesem Fall erstattet MIRA KODA bereits geleistete Zahlungen des Kunden innerhalb von 14 Tagen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
10.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MIRA KODA sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Bei Flugleistungen bleiben Ansprüche des Reisenden gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung), insbesondere bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung, von den vorstehenden Regelungen unberührt und sind unmittelbar gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Dies gilt unabhängig von etwaigen reiserechtlichen Ansprüchen gegen MIRA KODA.
10.7 Einzelne Leistungsträger (z.B. Anbieter von Safaris, Wassersport oder anderen Aktivitäten) können vor Ort eigene Teilnahme-, Sicherheits- oder Verhaltensbedingungen vorsehen, denen der Kunde vor Ort gesondert zustimmen muss. Solche Bedingungen gelten ergänzend zu diesen AGB, soweit sie ausschließlich den sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf der jeweiligen Aktivität vor Ort betreffen. Sie können weder die Rechte des Kunden aus dem Pauschalreisevertrag mit MIRA KODA noch die Haftung von MIRA KODA als Reiseveranstalter nach Ziffer 10.1 bis 10.5 einschränken. Verweigert der Kunde vor Ort seine Zustimmung zu angemessenen, branchenüblichen Teilnahmebedingungen eines Leistungsträgers, kann die Teilnahme an der betreffenden Einzelleistung entfallen. Ziffer 6 gilt in diesem Fall entsprechend.
11. Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit
11.1 Die von MIRA KODA erstellten individuellen Reiserouten, Reisepläne, Konzepte und Empfehlungen („Reisedossiers“) sind geistiges Eigentum von MIRA KODA. Sie sind ausschließlich für den buchenden Kunden bestimmt und dürfen weder kopiert, weitergegeben, weiterverkauft noch für Direktbuchungen bei Drittleistern unter Umgehung von MIRA KODA verwendet werden.
11.2 MIRA KODA behandelt alle Informationen des Kunden (insbesondere Reiserouten, Buchungsdetails, persönliche Vorlieben und Reisegewohnheiten) vertraulich und gibt diese nicht an Dritte weiter, sofern dies nicht zur Durchführung der Reise (z.B. Weitergabe an Hotels, Fluggesellschaften, Guides) erforderlich ist.
11.3 MIRA KODA ist berechtigt, allgemeine Informationen über durchgeführte Reisen (z.B. Destinationen, Reiseart) zu statistischen und marketingbezogenen Zwecken zu verwenden, sofern kein Rückschluss auf den konkreten Kunden möglich ist.
12. Bildrechte
12.1 MIRA KODA ist berechtigt, von ihr selbst erstelltes Bild- und Videomaterial der durchgeführten Reisen zu Marketingzwecken zu verwenden.
12.2 Soweit der Kunde MIRA KODA Fotografien oder Videomaterial aus seiner Reise zur Verfügung stellt oder deren Nutzung für Marketingzwecke (z.B. Website, Social Media, Printmaterialien) genehmigt, erfolgt dies auf Grundlage einer gesondert einzuholenden ausdrücklichen Einwilligung des Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Eine Nutzung ohne diese Einwilligung ist ausgeschlossen.
12.3 Auf Wunsch des Kunden werden seine Bilder und Angaben nicht veröffentlicht. Dieser Wunsch ist bei Buchung oder spätestens bei Übersendung des Materials schriftlich mitzuteilen.
13. Geltendmachung von Ansprüchen / Verbraucherstreitbeilegung
13.1 Ansprüche gegen MIRA KODA hat der Reisende gegenüber MIRA KODA geltend zu machen. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) wird empfohlen.
13.2 MIRA KODA ist nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet und nimmt an solchen Verfahren freiwillig nicht teil. Im Streitfall steht dem Kunden der ordentliche Rechtsweg offen.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften (nur Pauschalreisen)
14.1 MIRA KODA wird den Kunden ausschließlich bei Pauschalreisen über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss unterrichten. Diese Information erfolgt nach bestem Wissen und auf Basis der zum Zeitpunkt der Auskunft verfügbaren Informationen.
14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuelle Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen (z.B. Zahlung von Rücktrittskosten, Einreiseverweigerung), gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn MIRA KODA nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 MIRA KODA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde MIRA KODA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MIRA KODA eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14.4 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Einreise- und Gesundheitsvorschriften Änderungen unterliegen können. MIRA KODA empfiehlt, sich kurz vor Abreise nochmals über aktuelle Bestimmungen beim zuständigen Konsulat oder der Botschaft des Ziellandes zu informieren.
14.5 MIRA KODA informiert den Kunden vor Vertragsabschluss, soweit bekannt und relevant, ob die gebuchte Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder besonderen Bedürfnissen geeignet ist. Kunden mit eingeschränkter Mobilität oder besonderen gesundheitlichen Anforderungen werden gebeten, diese bei Buchung ausdrücklich mitzuteilen, damit MIRA KODA die Eignung der Reise prüfen und gegebenenfalls auf Einschränkungen hinweisen kann (Art. 250 § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB).
15. Reiseversicherungen
15.1 MIRA KODA empfiehlt allen Kunden ausdrücklich den Abschluss einer umfassenden Reiseversicherung, insbesondere einer Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. In den Reisepreisen von MIRA KODA sind, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, keine Reiseversicherungen enthalten.
15.2 MIRA KODA kann auf Wunsch des Kunden geeignete Versicherungsangebote vermitteln. In diesem Fall handelt es sich um eine reine Vermittlungsleistung. Der Versicherungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem angegebenen Versicherer zustande. Ansprüche können nur direkt gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden.
15.3 Verzichtet der Kunde ausdrücklich auf den Abschluss einer Reiseversicherung, wird dies von MIRA KODA dokumentiert. MIRA KODA haftet in diesem Fall nicht für Schäden, die durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt gewesen wären.
16. Datenschutz
16.1 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde MIRA KODA zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages und der Kundenbetreuung erforderlich ist. MIRA KODA hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ein.
16.2 Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO (insbesondere Gesundheitsdaten, Informationen zu Allergien oder Beeinträchtigungen, die zur Reisedurchführung erforderlich sind) werden ausschließlich auf Grundlage einer ausdrücklichen, gesondert eingeholten Einwilligung des Kunden verarbeitet.
16.3 Zur Durchführung der Reise ist MIRA KODA berechtigt, erforderliche Kundendaten (z.B. Name, Passnummer, Geburtsdatum, Kontaktdaten) an die am Reiseprogramm beteiligten Leistungsträger (Hotels, Fluggesellschaften, lokale Dienstleister) weiterzugeben, soweit dies zur Leistungserbringung notwendig ist.
16.4 Die vollständigen Informationen zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung von MIRA KODA auf mirakoda.com enthalten. Der Kunde wird gebeten, diese vor Buchung zur Kenntnis zu nehmen.
16.5 Da MIRA KODA sich auf individuelle Reisen in Fernreisedestinationen spezialisiert, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten an Leistungsträger (Hotels, lokale Guides, Transferunternehmen) außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich werden. Eine solche Übermittlung erfolgt, soweit möglich, auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission oder geeigneter Garantien wie EU-Standardvertragsklauseln. Liegt für das jeweilige Zielland weder ein Angemessenheitsbeschluss noch eine andere geeignete Garantie vor, stützt sich MIRA KODA auf die Ausnahme des Art. 49 Abs. 1 lit. b DSGVO, wonach die Übermittlung zur Durchführung des mit dem Kunden geschlossenen Reisevertrages erforderlich ist. Näheres regelt die Datenschutzerklärung von MIRA KODA auf mirakoda.com.
16.6 Übermittelt der Kunde MIRA KODA gemäß Ziffer 1.1 e) Notfallkontaktdaten einer von den Reisenden benannten Person zur Weitergabe an die durchführende Fluggesellschaft, verarbeitet MIRA KODA diese Daten auf Grundlage des berechtigten Interesses an einer funktionierenden Notfallkommunikation im Rahmen der Flugreise (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Die Weitergabe an die Fluggesellschaft erfolgt ausschließlich zu diesem Zweck.
17. Verjährung
Ansprüche des Reisenden wegen eines Reisemangels verjähren gemäß § 651j BGB in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise vertragsgemäß enden sollte. Übrige vertragliche Ansprüche verjähren nach den allgemeinen gesetzlichen Verjährungsregelungen des BGB.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und MIRA KODA gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
18.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg. Bei Verbrauchern mit Wohnsitz in der Europäischen Union bleiben die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des jeweiligen Heimatlandes des Kunden unberührt.
18.3 Diese Allgemeinen Reisebedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst. Im Falle von Übersetzungen in andere Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
19. Vertragspartner
MIRA KODA UG (haftungsbeschränkt)
Äußere Bayreuther Straße 57-59
90409 Nürnberg, Deutschland
E-Mail: [email protected]
Web: mirakoda.com
Telefon: +49 911 47847464
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg
Handelsregisternummer: [PLATZHALTER: nach Eintragung einsetzen]
Geschäftsführung: Klaus Felmet
Stand: 31. August 2026